Einkaufsbedingungen

Geltungsbereich

egeplast pro cable GmbH
Nachfolgend epc genannt.

§1 Maßgebende Bedingungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der epc und dem Vertragspartner richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich Änderungen und Ergänzungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  3. Vertragsgrundlagen sind in der nachfolgend genannten Rangfolge der mit dem Vertragspartner abgeschlossene Liefervertrag oder die jeweiligen Bestellungen/Lieferabrufe und diese Einkaufsbedingungen.
  4. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden Bedingungen gelten nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Schrift- oder Textform akzeptiert.

§2 Geltungsbereich und -zeit

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmer von epc erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen epc und dem Auftragnehmer, auch wenn sie nicht jeweils erneut ausdrücklich einbezogen werden.

§3 Bestellungen

  1. Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen gelten, nur sofern diese schriftlich oder per E-Mail erfolgt sind. Nach abweichender Vereinbarung können Bestellungen auch per Datenfernübertragung erfolgen.
  2. Nimmt der Vertragspartner die Bestellung nicht in schriftlicher Form an, so ist epc berechtigt die getätigte Bestellung jederzeit zu widerrufen.

§4 Preise und Zahlung

  1. Bestimmungs- und Lieferort ist, sofern keine schriftlich fixierten Nebenvereinbarungen existieren, der auf dem Bestelldokument hinterlegte Standort der epc.
  2. epc ist dazu berechtigt, die Lieferung auch an abweichende Verwendungsorte zu ordern.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die auf dem Bestellformular ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
  4. Rechnungen sind durch den Vertragspartner ausschließlich in elektronischer Form wie folgt zu übermitteln:
    1. Rechnungsversand an die im Bestelldokument ausgewiesene Rechnungsadresse
    2. Maschinenlesbares Rechnungsdokument im PDF-Format
  5. In begründeten Ausnahmefällen sendet der Vertragspartner, nach Abstimmung mit der Kreditorenbuchhaltung von epc seine Rechnungen in Papierform an die in der Bestellung ausgewiesene Rechnungsanschrift.
  6. Die Rechnungen sind unter Angabe der epc Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferscheinnummer, epc Materialnummer, Abladestelle und ame des Ansprechpartners bei epc prüffähig einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Rechnungen sind gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht zu erstellen.
  7. epc ist berechtigt, falsche oder nicht prüfbare Rechnungen zurückzuweisen. Solche Rechnungen führen nicht zum Zahlungsverzug der epc und lösen keine Rechte oder Pflichten etwaiger Vertragspartner aus.
  8. Die vereinbarte Zahlungsfrist läuft vom Tage des Rechnungseinganges an, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin und nicht vor der tatsächlichen Auslieferung der Liefergegenstände oder Leistungserbringung.
  9. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.
  10. Bei fehlerhafter Lieferung ist epc berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

§5 Abtretung und Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Forderungen oder Teilen der Forderung durch den Auftragnehmer bedarf der Zustimmung von epc in Textform.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn die Ansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§6 Lieferung, Lieferzeit und Änderungsanordnungen

  1. Die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist als Fixtermin bindend.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, epc unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, sofern Liefer- und/oder Leistungsfristen nicht eingehalten werden können und umgehend Zeitraum und Begründung für die Verzögerung anzugeben.
  3. Im Falle eines Verzuges gelten die gesetzlichen Ansprüche.
  4. Im Falle eines Verzuges kann epc Ersatzleistungen verlangen, um somit den gewünschten Zielzustand zu erreichen. Ersatzleistungen dürfen preislich nur in einem für die epc günstigen Rahmen abweichen.
  5. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Lieferungen oder Leistungen anders auszuführen als sie angeboten wurden (Abweichungen in Material, Preis, Terminierung, o.ä.), ist dies nur zulässig, wenn diese zuvor schriftlich angekündigt und von epc schriftlich akzeptiert wurden.
  6. Für eine verschuldete Überschreitung der Fixtermine hält sich epc vor, etwaige Mehr- und Sonderkosten, sowie Straf- und Ausfallzahlungen an den Verzugsverursacher weiter zu berechnen.

§7 Gefahrenübergang

  1. Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist die Ablieferung auf dem Firmengelände des auf der Bestellung ausgewiesenen epc-Standortes oder am angeordneten Liefer-/ Verwendungsort.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Transportversicherung zu unterhalten und diese auf Anforderung nachzuweisen.
  3. Anlieferungen bedürfen der schriftlichen Protokollierung bzw. Gegenzeichnung eines Warenbegleitpapieres durch einen berechtigten Mitarbeiter der epc oder vom angegebenen Empfänger.

§8 Reklamation

  1. Mängel der Lieferung, soweit es sich um offen erkennbare Mängel und Transportschäden, sowie um Art- und Mengenabweichungen handelt, hat epc dem Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung in Textform anzuzeigen.
  2. Bei allen anderen Mängeln ist die Reklamation rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels in Textform erfolgt.

§9 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände mangelfrei sind und, falls zutreffend, der REACH- und Pestizid-Verordnung entsprechen, alle rechtlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften erfüllen, sowie keine Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Umweltschutznormen bedrohen oder verletzen. Selbiges gilt für entsprechend zutreffende DIN-Normen.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Lieferungen ordnungsgemäß, komplett dokumentiert und deklariert wurden. Bezug aus dem europäischen Ausland schließt hierzu weiter die ordnungsgemäße Verzollung der Lieferung mit ein.

§10 Arbeitssicherung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Regelungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes für seine Mitarbeiter, für Dritte und für die Mitarbeiter von epc einzuhalten.

§11 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, von außen kommende und auch nicht in zumutbarer Weise abwendbare, schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§12 Daten- und Kundenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung und werden Informationen jeglicher Art nur dann an Dritte weitergeben, sofern dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dies ist auf Seiten von epc insbesondere der Fall, wenn der Kunde von epc entsprechende Informationen und Unterlagen verlangt und auf Seiten des Auftragnehmers, wenn seine Lieferanten oder Banken entsprechende Informationen verlangen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich unwiderruflich, an Kunden der epc nicht heranzutreten, sei es selbst oder durch Dritte, sei es direkt oder indirekt. Der Auftragnehmer respektiert die Kundenbeziehung zwischen epc und seinem Endkunden.
  3. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
  4. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von epc ist es dem Auftragnehmer untersagt, Name und Anschrift der epc oder ihrer Kundschaft Dritten zu nennen oder zu veröffentlichen, Fotografien zu fertigen, Text oder Berichte jeglicher Art zu verwenden, sei es in Papierform oder in elektronischer Form.
  5. Beabsichtigt der Auftragnehmer, aus und im Zusammenhang mit der Bestellung jegliche Veröffentlichungen zu tätigen, wird er dies rechtzeitig und mit entsprechender Begründung epc mitteilen. epc entscheidet dann, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Endkunden, ob Veröffentlichungen zugestimmt wird oder nicht.

§13 Antikorruptionsregelungen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Korruption zu vermeiden. Dies bezieht sich auf Mitarbeiter und Dritte. Jegliche Zuwendungen, Geldgeschenke oder Einladungen, die keinen betrieblichen Charakter haben, sind strikt zu unterlassen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich epc unverzüglich zu informieren, falls Mitarbeiter von epc oder Dritte den Auftragnehmer aufgefordert haben, Dinge zu tun oder zu unterlassen, die gegen Korruptionsbestimmungen verstoßen.
  3. Sollte der Auftragnehmer gegen Korruptionsbestimmungen verstoßen, so ist epc dazu befugt den betroffenen und parallellaufenden Vertrag ganz oder in Teilen einseitig aufzulösen. Etwaige Schäden finanzieller oder anderer Art, sind vom Auftragnehmer vollständig zu ersetzen. Dasselbe gilt für Zusatzkosten, welche als Folge des Verstoßes eingestuft werden, wie zum Beispiel Anwalts- und Gerichtskosten.

§14 Umweltverträglichkeit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Materialien und Verfahrensweisen zu verwenden, welche alle umweltrechtlich gesetzlichen Vorgaben enthalten.
  2. Sollte der Auftragnehmer Materialien verwenden, welche gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben können (z.B. Kleber, Lacke und Öle), wird er epc hierüber proaktiv in Textform informieren. Auftragnehmer sind dazu verpflichtet, auf Anfrage
    detaillierte Angaben zu Produkten und deren Eigenschaften in Textform zu übermitteln.

§15 Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung

  1. epc fühlt sich einer Nachhaltigkeit und sozialen Unternehmensverantwortung in ihrem gesamten Tun und Handeln verpflichtet. epc erwartet auch von ihren Auftragnehmern, dass diese ethische, ökologische und soziale Verantwortung übernehmen und die
    Bestimmungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten“ der epc vollumfänglich einhalten. Dieser ist unter www.procable.de abrufbar.

§16 Allgemeine Bestimmungen

  1. Etwaige Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist entsprechend dem Sitz der jeweiligen juristischen Person der epc zu entnehmen.
  4. Die Einverständniserklärung erfolgt schriftlich oder durch die Annahme einer Bestellung, welche diese Einkaufsbedingungen zum Anhang hat.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder der getroffenen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit gesetzlich zulässig, werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.